Nach § 13 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) hat der Anbieter eines Teledienstes seine Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss dabei für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Ein Diensteanbieter im Sinne der genannten Vorschrift ist praktisch jeder Betreiber einer Internetseite. Zu der Unterrichtung ist jeder Diensteanbieter verpflichtet, der personenbezogene Daten erhebt oder verwendet. Was im einzelnen unter dem Begriff „personenbezogene Daten“ zu verstehen ist, ist nicht unumstritten. In jedem Fall dazu gehören Daten wie z.B. Name, E-Mail-Adresse, Anschrift, Telefonnummer usw. Wer auf seiner Webseite also solche Daten erhebt - etwa im Rahmen eines Registrierungsvorgangs oder beim Ausfüllen eines Kontaktformulars - hat die Pflicht zur Unterrichtung des Nutzers nach § 13 Abs. 1 TMG. Es wird aber auch die Auffassung vertreten, dass sogar die IP-Adresse eines Internetnutzers unter den Begriff der personenbezogenen Daten fällt. Bei dieser Interpretation wäre grundsätzlich jeder Webseitenbetreiber zur Unterrichtung nach § 13 Abs. 1 TMG verpflichtet, der mittels Logfiles die IP-Adressen seiner Besucher erfasst.