Rechtsrahmen für automatisiertes und autonomes Fahren
Jürgen Taeger, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Über den Vortrag:
Mit der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes von 2017 ist das automatisierte Fahren mit wahrnehmungsbereitem Fahrer nun grundsätzlich möglich und erlaubt. Zukunftsmusik ist dagegen das autonome Fahren. Ob das autonome Fahren die Vernetzung von Fahrzeugen bedingt und wie sich die Haftung beim autonomen Fahren darstellt, ist nicht abschließend geklärt.
Cyberphysische Systeme (CPS) fordern die Rechtswissenschaft heraus. Sie muss klären, wie unter den Bedingungen der KI die Verantwortlichkeit bei Rechtsgutverletzungen definiert und die Schadensabnahme geregelt wird. Verfassungsrechtlich relevant ist die Zulassung von mit selbstlernenden Algorithmen gesteuerten Fahrzeugen, die bei einem ethischen Dilemma über Rechtsgutsverletzungen entscheiden.
Die für das autonome Fahren erforderlichen Telematikinfrastrukturen bedingen ein Höchstmaß an Datensicherheit, so dass die Kritische Infrastruktur unter das IT-Sicherheitsgesetz fällt.
Die von Sensoren am Fahrzeug erfassten Daten sind personenbezogene Daten und unterliegen der EU-Datenschutzgrundverordnung. Unter welchen Voraussetzungen wer für welche Zwecke die Daten verarbeiten darf, wird zu klären sein.
Curriculum Vitae
Jürgen Taeger ist Universitätsprofessor für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Rechtsinformatik in der Fakultät für Informatik, Wirtschafts- und Rechtswissenschaften an der Universität Oldenburg.
Er leitet dort das Zentrum für ‚Recht in der Informationsgesellschaft (ZRI)‘ und den berufsbegleitenden weiterbildenden Studiengang ‚Informationsrecht, LL.M.‘.
Seit 2004 ist er Vorsitzender der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik (DSRI). Taeger ist Mitglied des Oldenburger Instituts für Informatik und in dessen Verwaltungsrat. Aktuell leitet er das BMBF-Forschungsprojekt ‚Chancen und Risiken von Smart Cams im Öffentlichen Raum‘. Er ist Mitglied im Datenschutz-Beirat Deutsche Bahn Konzern und Mitherausgeber eines Kommentars zum BDSG/EU-DSGVO.