Für welche Zwecke dürfen IP-Adressen wie lange gespeichert werden?
Eine Speicherpflicht besteht nicht. Die möglichen Speicherfristen richten sich nach dem Speicherzweck.
- Zur Erbringung des Dienstes: nur so lange der Dienst erbracht wird.
- Zu Abrechnungszwecken: je nach Abrechnungszeitraum und Einwendungsfristen – maximal bis 6 Monate nach Rechnungsstellung. Wurde vom Betroffenen eine Einwendung erhoben (z. B. Bestreiten einer Geldforderung), so verlängert sich diese Frist bis zur Erledigung der Einwendung.
- Zu eigenen Sicherheitszwecken (z. B. Identifikation von DOS-Angriffen) wird im Allgemeinen eine Speicherfrist von maximal 7 Tagen von den Aufsichtsbehörden nicht beanstandet. Dabei gilt jedoch eine strenge Zweckbindung vgl. § 31 BDSG.
- Zur Erstellung von Statistiken / Profilerstellung (§ 15 Abs. 3 TMG): keine Speicherfrist, so dass hierfür auch keine Speicherung der IP-Adresse zulässig ist. Dies betrifft insbesondere Logfiles von Webservern, deren Webseiten sich an natürliche Personen richten. Sollen IP-Adressen in diesen Logfiles für Statistikzwecke / Profilerstellung verwendet werden, so müssen sie vorher so anonymisiert (z. B. gekürzt) werden, dass ein Rückschluss auf die ursprüngliche IP-Adresse ausgeschlossen ist. Auf dieser Datenbasis sind rein statistische Auswertungen zulässig. Werden IP-Adressen im Rahmen der Anonymisierung durch Pseudonyme ersetzt, so ist sicherzustellen, dass keine Möglichkeit besteht, die ursprüngliche IP-Adresse zurückzuberechnen oder durch das Zusammenspiel weiterer Daten eine Identifizierung des Nutzers vorzunehmen. Vgl. auch
Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 27. November 2009 zur datenschutzkonformen Ausgestaltung von Analyseverfahren zur Reichweitenmessung bei Internet-Angeboten vom 29.11.2010 (http://www.bfdi.de). - Anbieter von reinen Telemedien (z. B. Webseitenanbieter) sind nicht zur Speicherung von Nutzungsdaten etwa zur Strafverfolgung verpflichtet.
Zu beachten ist des Weiteren, dass der Dienstanbieter den Nutzer zu Beginn über Umfang und Zweck der Verarbeitung der IP-Adresse aufklärt (vgl. § 13 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG)). Dies erfolgt in der Regel in der Datenschutzerklärung der Webseite.
Quelle: Datenschutz Schleswig-Holstein
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